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Gänse verenden qualvoll durch
Schrotbeschuss am Neolithteich
Mitteldeutsche Zeitung 13.11.03
Am Neolith-Teich verenden jeden Morgen mehrere Gänse
qualvoll, die von Jägern angeschossen, aber nicht getötet
worden sind. Das teilt der Naturschutzbund Köthen (NABU)
mit. Auch in diesem Jahr würden die Gänse beim Verlassen
ihres Schlaf-gewässers im Biosphärenreservat wieder
mit Schrot bejagt. Hunde, die die Tiere aufspüren könnten,
seien vermutlich oft-mals nicht eingesetzt worden. Die
Sinn- haltigkeit dieser Aktionen, so die Tier-schützer,
sei fragwürdig. Der NABU setzt sich für ein Gänsejagd-Verbot
in S.A. ein.
Foto: angeschossene
Saatgans, 6.11. 2003
(Wenk)
Noch immer (2005!) ist keine
grundlegende Änderung der Jagdpraxis an diesem NSG festzustellen:
Bisher ist es nicht gelungen, die Jagdpraxis am Neolith-Teich
und weiteren Bereichen dieses Europäischen Vogelschutzgebietes
wesentlich zu ändern. Durch Behörden und Jagdverband
ist eine Änderung in Aussicht gestellt, die aber in
den kommenden Jagdsaisons umgesetzt und überprüft werden
muss.
Selbstgestellter jagdlicher Grundsatz ist: "Das ist
des Jägers höchst Gebot, was Du nicht kennst, das schieß
nicht tot"; einige der Grünfräcke machen aber in der
Praxis daraus: "Das ist des Jägers höchst Gebot, was
Du nicht kennst, das schieß mit Schrot". Und genau um
diese Anprangerung der unwaidmännischen Jagd und Verstoß
gegen Tierschutzregelungen geht es.
Genau dieser Fakt des Schießens mit Schrot in Vogelschwärme
verstößt nach unserer Auffassung gegen geltendes Naturschutzrecht,
weshalb wir auch weiterhin darauf hinweisen (Bundesnaturschutzgesetz,
Abschnitt 5: Schutz und Pflege wild lebender Tier- und
Pflanzenarten, § 42,1 und 3): "Es ist verboten, wild
lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu töten ..., wild lebende
Tiere der streng geschützten Arten und der europ. Vogelarten
an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren ... zu stören."
Bei der derzeitigen Jagdpraxis kann aber vom Schützen
unter den gegebenen Umständen in der Regel nicht die
Artzugehörigkeit eindeutig festgelegt werden, so dass
sich ein Abschuss aus dem Vorhergesagten verbietet.
Dazu kommt der ausführlich dargestellte Fakt, dass
in zu hoch fliegende Vogelschwärme geballert wird, so
dass es nicht zum schnellen Tod eines Tieres, sondern
zum Verletzen und Verludern von Tieren kommt - wie ja
der aufgefundene Vogel (s. Foto oben) beweist.
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Anzeige
zur Jagdausübung am NSG Neolith-Teich 27.11.2003
Sehr geehrter Herr Wenzel,
wiederholt - nahezu täglich
- muss am NSG Neolith-Teich (LK Köthen) festgestellt
werden, dass in äußerst unwaidmännischer Art und
Weise und mit Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz
die Jagd auf Wildgänse betrieben wird.
Mit Beginn der Gänsejagd ist
wieder zu konstatieren, dass angeschossene Gänse
sich auf den Gewässern um den Neolith-Teich und
im NSG selbst befinden. Oftmals können sie nach
dem Schießen auch auf dem Land laufend festgestellt
werden (so z.B. am 6.11. ca. 8.00 Uhr, s. Foto),
um krankgeschossen das Gewässer oder schützendes
Schilf zu erreichen.
Nach unserer Auffassung widerspricht
diese Form der Jagdausübung nicht nur waidmännischer
Praxis: Es wird oftmals in viel zu hoch fliegende
Gänse im Dämmerlicht (Art?) geschossen, so dass
es nicht zum schnellen Tod der Tiere, sondern
oftmals zum langsamen und qualvollen Verenden
der Tiere kommt.
Da ein Teil der Jäger offensichtlich
keine oder nicht ausgebildete Hunde mit sich führt,
werden die nicht selten flugunfähigen Gänse nicht
aufgefunden, verenden nach Stunden oder Tagen
und verludern. Zum anderen kann diese Art der
Jagdausübung nicht mit Schadensminderung auf landwirtschaftlichen
Kulturen begründet werden, man muss den Eindruck
haben, dass es hier mehr um "sportliches" Morden
von Zugvögeln geht, die sich an diesem Schlaf-
und Ruhegewässer aufhalten, und somit kein hinreichender
Grund für das Töten und Verletzen der Tiere besteht.
Zum dritten widerspricht diese
Art der Jagd an und in der Nähe eines Gewässers
(NSG!) mit der o.g. Funktion des Ruhens und Schlafens
nach unserer Auffassung den §§ 39 (Lebensraumschutz,
Gewährleistung von Lebensbedingungen) und 42 (Schutz
streng geschützter Arten) BNatschG. Beim derartigen
Schießen auf die Gänse kann nicht vorher die Art
sicher angesprochen werden.
Insbesondere nach Vogelschutz-Richtlinie
(79/409/EWG) streng geschützte Zwerggänse, die
hier regelmäßig in den großen Schwärmen vorkommen,
sind durch diese Art der Jagdausübung extrem gefährdet,
da bei den herrschenden Lichtverhältnissen am
Morgen und Abend bestenfalls wenn diese Tiere
geschossen am Boden liegen festgestellt werden
kann, um welche Art es sich handelt.
Das trifft in selbem Maße auf
die Arten Rothals-, Weißwangen- und Kurzschnabelgans
zu. Selbst Ornithologen können nur mit starker
Optik und unter guten Lichtverhältnissen diese
Arten sicher feststellen. Das Schießen auf nicht
sicher zu bestimmende Arten dürfte aber kaum zulässig
sein.
Weiterhin werden nicht nur
die bejagten Arten, sondern weitere Arten durch
die Jagdausübung in der Nähe zum NSG verschreckt
und beeinträchtigt. Auch hier steht die Jagd entgegen
dem § 42 BNatschG, weil weitere hier lebende Arten
(Seeadler, Rohrdommel u.a.) durch die Jagd gestört
werden oder werden können.
Ich möchte Sie deshalb bitten,
auf die Jägerschaft dahingehend einzuwirken, dass
die Funktion eines Schlaf- und Ruhegewässers wandernder
und zum Teil streng geschützter Arten respektiert,
o.g. §§ des BNatschg beachtet und die Zone der
Jagdruhe bezüglich der Wildgänse somit deutlich
ausgeweitet werden.
Ein deutlicher Hinweis auf
die Waidgerechtigkeit (Verwendung von Blei-Schrot)
und somit Beachtung von Tierschutzregelungen ist
sicher ebenfalls dringend geboten.
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